Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die Bestrafung wegen Nichterteilung der Auskunft dann zulässig ist, wenn bei der Lenkererhebung wowohl der beigefügte Name als auch die Unterschrift unleserlich ist.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 18 Abs 4 AVG

