Zusammenfassung: Der UVS hatte in Zusammenhang mit einer EU-Verordnung zu entscheiden, ob eine Übertretung eines Unternehmens mit ausländischem Unternehmenssitz in Bezug auf § 23 Abs 3 iVm § 23 Abs 1 Z 9 GütBefG vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 GütBefG; § 2 Abs 1 VStG

