Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Unzulässigkeit eines Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 VStG; § 27 Abs 1 VStG; § 23 Abs 3 GütBefG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Unzulässigkeit eines Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 VStG; § 27 Abs 1 VStG; § 23 Abs 3 GütBefG
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