Zusammenfassung: Der UVS hatte über einen Vorwurf gegen den Lenker eines Kfz zu entscheiden, der darauf gerichtet war, dass dieser während der Güterbeförderung über die Grenze keine Gemeinschaftslizenz im Kfz mitgeführt bzw. den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt hat.
Rechtsgrundlagen: § 23 GütBefG

