Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Vorlage eines Nachweises zu entscheiden, die in der zitierten Auflage nicht vorgeschrieben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 367 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Vorlage eines Nachweises zu entscheiden, die in der zitierten Auflage nicht vorgeschrieben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 367 GewO
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