Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob telefonische Auskünfte allgemeiner Art und Terminvereinbarung eine für den Menschen maßgebliche medizinische Tätigkeit darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 2 ÄrzteG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob telefonische Auskünfte allgemeiner Art und Terminvereinbarung eine für den Menschen maßgebliche medizinische Tätigkeit darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 2 ÄrzteG
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