Zusammenfassung: Der UVS geht auf die in § 48 Abs 5 StVO verwendeten Worte " nur in Ausnahmefällen" ein und erklärt, welche Umstände vorliegen müssen, die die Anbringung eines Verkehrszeichens außerhalb einer bestimmten Zone als zweckmäßig erscheinen lässt.
Rechtsgrundlagen: § 25 StVO; § 44 StVO; § 48 StVO; Art 89 B-VG; Art 129a Abs 3 B-VG

