Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichen von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m eine Abweichung darstellt, die nicht mehr hingenommen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 25 StVO; § 44 StVO; § 48 StVO; Art 89 B-VG; Art 129a Abs 3 B-VG

