Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die einem Ausländer nach dem mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommen ausgestellte Grenzgängerbewilligung eine sonst erforderliche Beschäftigungsbewilligung ersetzt, wenn die vom Ausländer ausgeübte Tätigkeit vom sachlichen und örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung umfasst ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 AuslBG; § 6 AuslBG; § 28 AuslBG

