Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es sich in diesem speziellen Fall um eine freiwillige Nachschau oder eine Hausdurchsuchung handle, die ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 AVG; § 139 StPO; § 1 HausrechtsG

