Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich Vorstandsmitglieder einer AG der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG entziehen können.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 VStG
Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich Vorstandsmitglieder einer AG der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG entziehen können.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 VStG
