Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine außerordentliche Strafmilderung bei nur geringer Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes und bei Fehlen von nachteiligen Folgen zur Anwendung kommt, zumal der Lenker (eines Fahrrades) unbescholten ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 20 VStG; § 99 Abs 1 StVO

