Zusammenfassung: Der UVS hatte im Zuge einer Lenkererhebung darüber zu entscheiden, wie bei Namensgleichheit zweier Personen (Vater und Sohn), vorzugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 20 Abs 2 StVO; § 32 Abs 2 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte im Zuge einer Lenkererhebung darüber zu entscheiden, wie bei Namensgleichheit zweier Personen (Vater und Sohn), vorzugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 20 Abs 2 StVO; § 32 Abs 2 VStG
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