Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob der Verlust des Arbeitsplatzes ein berücksichtigungswerter Milderungsgrund in Bezug auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 99 Abs 1 StVO

