Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob bei Abänderung des Tatvorwurfes dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens (unabhängig vom Strafausspruch) nicht auferlegt werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 65 VStG; § 36 KFG
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob bei Abänderung des Tatvorwurfes dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens (unabhängig vom Strafausspruch) nicht auferlegt werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 65 VStG; § 36 KFG
