Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob bei einem Verwaltungsstrafverfahren, das mit einem Schuldspruch, jedoch ohne Strafausspruch endet, eine Rückzahlung geltend zu machen ist bzw. wie diese von statten zu gehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 21 VStG; § 50 VStG; § 49 VStG; Art 137 B-VG

