Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob § 360 Abs 5 GewO die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für einen Bescheid, mit dem Zwangsmaßnahmen gemäß § 60 Abs 3 GewO verhängt wurden, ausschließt.
Rechtsgrundlagen: § 360 GewO

