Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob betriebsanlagenrechtlich von einer Änderung der als genehmigt anzusehenden Betriebsanlage " Buffet" auszugehen ist, wenn darin mit einer Musikanlage Musik dargeboten wird, die erwiesenermaßen lauter als bloße Hintergrundmusik ist.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO; § 81 GewO; § 366 Abs 1 GewO

