Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das bloße Ankündigen verlängerter Öffnungszeiten genehmigungspflichtig ist.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 GewO; § 74 Abs 2 GewO; § 81 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das bloße Ankündigen verlängerter Öffnungszeiten genehmigungspflichtig ist.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 GewO; § 74 Abs 2 GewO; § 81 GewO
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