Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen als unzulässig zurückzuweisen sind.
Rechtsgrundlagen: § 360 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen als unzulässig zurückzuweisen sind.
Rechtsgrundlagen: § 360 GewO
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