Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob bei einer Betretung des § 17 iVm § 23 Abs 1 Z7 GütBefG der gewerbliche oder der handelsrechtliche Geschäftsführer haftet. Der UVS teilt in dieser Entscheidung nicht die Auffassung des VwGH.
Rechtsgrundlagen: § 17 GütBefG; § 23 Abs 1 GütBefG

