Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob §78 GewO die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage vorsieht.
Rechtsgrundlagen: § 78 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob §78 GewO die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage vorsieht.
Rechtsgrundlagen: § 78 GewO
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