Zusammenfassung: Der UVS weist darauf hin, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von Gerichten nicht anzuwenden sind und ihnen die Prüfung der Gültigkeit nicht zusteht.
Rechtsgrundlagen: § 25 StVO; § 44 StVO; § 48 StVO; Art 89 B-VG; Art 129a Abs 3 B-VG

