Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die Beschäftigung einer Reinigungskraft durch den Verwalter zur ordentlichen Verwaltung zu zählen ist und ob dieser für die Einhaltung der Reinigungsarbeiten verantwortlich zu machen ist.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VstG; § 2 Abs 5 WEG; § 13c Abs 1 WEG; § 18 WEG

