Zusammenfassung: Der UVS hatte hier über die Entnahme von Brauchwasser aus einem öffentlichen Gewässer zu entscheiden. Insbesondere geht er darauf ein, ob es zulässig sei, eine Änderung des Strafvorwurfs vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG; § 24 VstG; § 37 Abs 2 WRG

