Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Voraussetzung für die Verlängerung der Schubhaft über einen Zeitraum von 2 Monaten hinaus zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 67c Abs 1 AVG; § 61 FrG; § 69 FrG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Voraussetzung für die Verlängerung der Schubhaft über einen Zeitraum von 2 Monaten hinaus zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 67c Abs 1 AVG; § 61 FrG; § 69 FrG
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