Zusammenfassung: Der UVS hatte zu prüfen, ob nach Wegfall einer Vorläuferbestimmung und Herstellung der alten Gesetzeslage, wieder schallmindernde Maßnahmen zu Gunsten der Nachbarn vorzuschreiben sind.
Rechtsgrundlagen: § 77 GewO; § 81 Abs 1 GewO; § 112 Abs 3 GewO

