Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die Anordnung einer periodischen Nachuntersuchung bei Diabetes Melitus auch dann als unbedenklich erscheint, wenn der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegt mit der Krankheit sorgfältig unzugehen.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 FSG; § 24 Abs 3 FSG

