Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es Bedenken gegen die Anordnung einer Nachschulung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30km/h um 32km/h bestehen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 FSG; § 24 Abs 3 FSG
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