Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, wann Maßnahmen einer Bewilligung bedürfen, wenn diese zur Folge haben, dass durch Eindringen von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Rechtsgrundlagen: § 32 Abs 2 WRG; § 44a WRG
Schlagwörter:

