Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die Verweigerung eines Alkoholtests wegen Erkrankung der Lunge, welche jedoch dem einschreitenden Beamten nicht kundgetan worden ist, eine Verweigerung des Alkoholtests und damit eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit. b StVO darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 1 StVO

