Zusammenfassung: Der UVS hatte im speziellen Fall zu entscheiden, ob ein geringer Sicherheitsabstand von 10 Metern in Verbindung mit einer gefährlichen Geschwindigkeit von 142 km/h eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 99 Abs 2 lit.c StVO darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 99 Abs 2 StVO

