Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob eine Ermahnung dann ausreichend ist, wenn der Beklagte zwar irrtümlich, aber objektiv vertretbar, Wild als Schmalreh einschätzte und davon ausgehen konnte, dass dieses krank ist.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VstG; § 93 OöJagdG

