Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, wann einem Veranstalter bei Nichteinhaltung einschlägiger Gesetze und Verordnungen eine Gesamtstrafe auferlegt werden soll.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Wiener VeranstaltungsG; § 29 Abs 1 Wiener VeranstaltungsG; § 22 Abs 1 VstG

