Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewonnener Eindruck oder eine vorgelegte schriftliche Erklärung höhere Beweiskraft hat.
Rechtsgrundlagen: § 67d AVG; § 51e VstG
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewonnener Eindruck oder eine vorgelegte schriftliche Erklärung höhere Beweiskraft hat.
Rechtsgrundlagen: § 67d AVG; § 51e VstG
