Zusammenfassung: Der UVS beschäftigte sich mit der Strafbarkeit von " Türstehern", die Personen schwarzer Hautfarbe das Lokal nicht betreten ließen.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 Z 3 EGVG
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Zusammenfassung: Der UVS beschäftigte sich mit der Strafbarkeit von " Türstehern", die Personen schwarzer Hautfarbe das Lokal nicht betreten ließen.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 Z 3 EGVG
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