Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das Anbringen einer Kopie eines Briefes an einer Ankündigungstafel im Vorhaus eines Mehrparteienwohnhaus, durch dessen Inhalt sich der Privatankläger in seiner Ehre gekränkt fühlt, eine gerichtliche strafbare Handlung nach § 111 ff StGB ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk LGBl 158/1975 darstellt.

