Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob sich die Wortfolge " Standort der Lastkraftfahrzeuge" auf den Sitz des Unternehmens oder auf das Fahrzeug selbst bezieht.
Rechtsgrundlagen: § 2 lit. b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2001, Zahl 3-4265

