Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, welche formalrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 44a Z 1 VstG einzuhalten sind, um einen Vorhalt einer Übertretung nach § 1 Abs. 1 und 2 lit. a und c der Gesundheitsschutz V rechtswirksam einzubringen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Gesundsheitsschutz V von Graz 1971 idF von 1983; § 44a Z 1 VstG

