Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob der Abbruch eines Dachstuhl samt des darunterliegenden Kniestocks bei der dafür zuständigen Behörde bewilligungspflichtig ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BauG Stmk; § 19 Abs 7 BauG Stmk; § 21 Abs 2 BauG Stmk

