Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, wie die Bezirkshauptmannschaft vorzugehen hat, wenn ein Antrag auf Genehmigung des Rechtserwerbs im Wege einer Versteigerung nicht fristgerecht eingebracht wird.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 Krnt GVG; § 13 Krnt GVG

