Zusammenfassung: Der UVS hatte die Rechtmäßigkeit der Festnahme zwecks Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 53b VstG; Art 129a Abs 1 B-VG; § 67a Abs 1 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte die Rechtmäßigkeit der Festnahme zwecks Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 53b VstG; Art 129a Abs 1 B-VG; § 67a Abs 1 AVG
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