Zusammenfassung: Der UVS hatte zu prüfen, ob das gegenständliche durchgeführte Spiel " House Poker" ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel sei bzw. ob dies anhand der Ausführungen der Erstbehörde feststellbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 VstG; § 52 GlücksspielG

