Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das wiederholte Unterschreiten des Sicherheitsabstandes bzw. die Abgabe von Schallzeichen als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 22 Abs 2 StVO
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das wiederholte Unterschreiten des Sicherheitsabstandes bzw. die Abgabe von Schallzeichen als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 22 Abs 2 StVO
