Zusammenfassung: Der UVS beschreibt wie präzise der Tatvorwurf einer Behörde sein muss, um den Beschuldigten (jedenfalls) zur Gegendarstellung auffordern zu können.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 44a Z 1 VstG
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Zusammenfassung: Der UVS beschreibt wie präzise der Tatvorwurf einer Behörde sein muss, um den Beschuldigten (jedenfalls) zur Gegendarstellung auffordern zu können.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 44a Z 1 VstG
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