Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob ein Sicherheitsabstand von 0,31 Sekunden als der Verkehrssicherheit entsprechend anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob ein Sicherheitsabstand von 0,31 Sekunden als der Verkehrssicherheit entsprechend anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO
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