Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Zulässigkeit der Abnahme von Fahrzeuschlüsseln zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 AVG; § 5b Abs 1 StvO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Zulässigkeit der Abnahme von Fahrzeuschlüsseln zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 AVG; § 5b Abs 1 StvO
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