Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Beschlagnahmebescheid der zuständigen Behörde wegen Fehlens mit Sulfanomidstoffen kontaminierter Proben von Waldhonig aufzuheben ist.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 5 LMG; § 40 Abs 1 LMG; § 39 Abs 1 VstG

