Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden wie präzise Tatortangaben in Bezug auf Ort und Zeit hinsichtlich mehrerer vorgeworfener Übertretungen sein müssen.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 22 Abs 2 StVO; § 44a VstG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden wie präzise Tatortangaben in Bezug auf Ort und Zeit hinsichtlich mehrerer vorgeworfener Übertretungen sein müssen.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 22 Abs 2 StVO; § 44a VstG
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