Zusammenfassung: Der UVS hatte die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Tatortbehörde zu ermitteln.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Stmk LandarbeiterkammerG; § 1 Abs 1 Stmk LandarbeiterkammerG; § 27 Abs 1 VstG
Zusammenfassung: Der UVS hatte die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Tatortbehörde zu ermitteln.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Stmk LandarbeiterkammerG; § 1 Abs 1 Stmk LandarbeiterkammerG; § 27 Abs 1 VstG
